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Artikel 12 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.1999

Artikel 12

Finanzen

Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, werden die Finanzen des Verbands nach denselben Bestimmungen geregelt, die in Art. 12 des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) enthalten sind, wobei jede Bezugnahme auf Art. 8 jenes Abkommens als Bezugnahme auf Art. 8 dieses Protokolls gilt. Außerdem gelten, vorbehaltlich eines gegenteiligen einstimmigen Beschlusses der Versammlung, Vertretungsorganisationen für die Zwecke des Art. 12 Abs. 6 Buchstabe b jenes Abkommens als der Beitragsklasse I (eins) nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zugehörig.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003692

Dokumentnummer

NOR12040820

alte Dokumentnummer

N2199957528L

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