Artikel 12
Finanzen
Soweit die Vertragsparteien betroffen sind, werden die Finanzen des Verbands nach denselben Bestimmungen geregelt, die in Art. 12 des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) enthalten sind, wobei jede Bezugnahme auf Art. 8 jenes Abkommens als Bezugnahme auf Art. 8 dieses Protokolls gilt. Außerdem gelten, vorbehaltlich eines gegenteiligen einstimmigen Beschlusses der Versammlung, Vertretungsorganisationen für die Zwecke des Art. 12 Abs. 6 Buchstabe b jenes Abkommens als der Beitragsklasse I (eins) nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zugehörig.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
10003692
Dokumentnummer
NOR12040820
alte Dokumentnummer
N2199957528L
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