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ARTIKEL 13 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 13

Haftung und Kostendeckung

Die Vertragsparteien arbeiten in angemessener Weise zusammen, um eine Haftungsregelung und Modalitäten zur Kostendeckung, insbesondere im Rahmen internationaler und regionaler Organisationen, im Hinblick auf die Erleichterung der Erbringung von zivilen GNSS-Diensten festzulegen und umzusetzen.

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