vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 12 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 12

Sicherheit

(1) Die Vertragsparteien sind überzeugt, dass globale Satellitennavigationssysteme vor Missbrauch, Interferenzen, Unterbrechung und feindseligen Handlungen geschützt werden müssen.

(2) Die Vertragsparteien treffen alle praktikablen Vorkehrungen, um die Qualität, Kontinuität und Sicherheit der Satellitennavigationsdienste und der damit verbundenen Infrastruktur in ihren Hoheitsgebieten zu gewährleisten.

(3) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Zusammenarbeit zur Gewährleistung der Sicherheit des GALILEO-Systems und der GALILEO-Dienste ein wichtiges gemeinsames Ziel ist.

(4) Daher werden die Vertragsparteien in Erwägung ziehen, ein geeignetes Konsultationsforum zur Erörterung von Fragen der Sicherheit des GNSS einzurichten. Die praktischen Modalitäten und Verfahren werden von den zuständigen Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Absatz 2 festgelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)