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Artikel 13 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1974

Artikel 13

Rücknahme von Personen

Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit formlos zurücknehmen.

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