vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1974

Artikel 14

Vorbehaltene Rechtsvorschriften

In den Vertragsstaaten bleiben unberührt:

  1. 1. die Rechtsvorschriften über die Zurückweisung, Weg- oder Ausweisung von Ausländern und Staatenlosen und, soweit nicht Artikel 3 Absatz 8 anzuwenden ist, die Rechtsvorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer und Staatenlose;
  2. 2. die zollgesetzlichen Vorschriften und die anderen Rechtsvorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte