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Artikel 15 Kleiner Grenzverkehr - Grenzübertritt von Personen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1974

Artikel 15

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Durchführung dieses Abkommens mit Ausnahme des Artikels 13 vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Dies ist dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

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