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Artikel 13 Grenzabfertigung - Bauten und Anlagen - Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 13

Bezahlung von Abgaben und Dienstleistungen

1. Unternehmen bzw. Organisationen mit dem Sitz im Nachbarstaat können in der Zone folgende, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr stehende, Dienstleistungen erbringen: Entgegennahme von Zollabgaben und Straßengebühren, ferner Abschluß von Haftpflichtversicherungen unter Beachtung der devisenrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem sich die Zone befindet, sowie die slowenische Seite betreffend, die Hinterlegung von Tolarbeträgen, die bei der Ein- oder Ausreise mitgeführt werden und die den nach den geltenden slowenischen Bestimmungen jeweils erlaubten Höchstbetrag übersteigen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ist es auch zulässig, daß die Organisationen die Abgaben, hinterlegten Gelder und Straßengebühren sowie Prämien in fremden Währungen entgegennehmen und Wechselgeld in ihrer Landeswährung herausgeben. Der Betrieb von Bankgeschäften ist hievon nicht erfaßt. Zur Durchführung dieser oben angeführten Dienstleistungen werden jeweils die Bestimmungen des Anhanges des Grundvertrages angewendet.

2. Zur Ausübung der im vorstehenden Absatz angeführten Tätigkeiten kann im Einvernehmen mit der im Artikel 3 Absatz 1 des Grundvertrages bezeichneten Gesellschaft die Nutzfläche des für die slowenischen Spediteure bestimmten Gebäudes in der auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Zone bis auf 600 m2 erweitert werden.

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