IV. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 12
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten werden über die Fernmeldeverbindungen gemäß Artikel 21 des Grundvertrages gesonderte Vereinbarungen treffen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)