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Artikel 13 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 13

Verhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

(Zu § 40 VwGG 1985)

(1) Die Verhandlung kann mit Einverständnis aller Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Es können auch nur einzelne Personen in dieser Form an der Verhandlung teilnehmen.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 40 VwGG) ist in geeigneter Form sicherzustellen, etwa durch die Übertragung der Verhandlung in einen Verhandlungssaal.

(3) Im Übrigen gilt Art. 12 sinngemäß.

Schlagworte

Wortübertragung

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40235010

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