Artikel 13
Beendigung der Hilfeleistung
Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verfügen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des hilfeersuchenden Staates verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20001085
Dokumentnummer
NOR40015065
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