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Artikel 13 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 13

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Behörden verfügen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des hilfeersuchenden Staates verlassen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20001085

Dokumentnummer

NOR40015065

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