Artikel 13
Vorbehalte
Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Hinterlegungsstelle mitteilen, daß er sich an Art. 12 dieses Übereinkommens nicht gebunden fühlt.
Schlagworte
Ratifizierungsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2026
Gesetzesnummer
10012223
Dokumentnummer
NOR12153509
alte Dokumentnummer
N9199317272L
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