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Artikel 13 Internationale Strecken des kombinierten Verkehrs (AGTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1993

Artikel 13

Vorbehalte

Jeder Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde der Hinterlegungsstelle mitteilen, daß er sich an Art. 12 dieses Übereinkommens nicht gebunden fühlt.

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