ARTIKEL 13
Artikel 13
Gebietskörperschaften, für die die Charta Geltung hat
Die in der Charta enthaltenen Grundsätze lokaler Selbstverwaltung gelten für alle Kategorien lokaler Gebietskörperschaften, die es auf dem Hoheitsgebiet der Partei gibt. Jede Partei kann jedoch zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Kategorien lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die sie den Geltungsbereich zu beschränken oder die sie vom Geltungsbereich dieser Charta auszuschließen wünscht. Sie kann ebenfalls durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarates andere Kategorien lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften in den Geltungsbereich der Charta aufnehmen.
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