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Artikel 13 Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2025

Artikel 13

Kosten

Jede Partei trägt die Kosten für Verwaltung, Nutzung und Wartung, die ihr aus diesem Durchführungsübereinkommen und insbesondere aus der in Artikel 12 erwähnten EUCARIS-Softwareanwendung erwachsen, selbst.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

20012974

Dokumentnummer

NOR40272029

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