Kapitel III
Forschung, Bildung und Information
Artikel 13
Forschung und Beobachtung
(1) Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls dienlich sind.
(2) Insbesondere fördern sie Forschungsvorhaben, die in Zusammenhang mit der Begründung, der Pflege und dem Schutz sowie den Leistungen des Ökosystems Bergwald stehen, sowie wissenschaftliche Projekte, die eine internationale Vergleichbarkeit einzelstaatlicher Inventuren und Erhebungen ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Insbesondere erstellen sie für die in diesem Protokoll bestimmten Ziele und Maßnahmen eine vergleichbare Bestandsaufnahme, die periodisch fortzuschreiben ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002264
Dokumentnummer
NOR40036542
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