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Artikel 14 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Bergwald“ (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 14

Bildung und Information

(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.

(2) Sie sorgen insbesondere für eine dem Protokollinhalt gerecht werdende Beratung und Weiterbildung der Waldeigentümer.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036543

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