Artikel 14
Bildung und Information
(1) Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
(2) Sie sorgen insbesondere für eine dem Protokollinhalt gerecht werdende Beratung und Weiterbildung der Waldeigentümer.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002264
Dokumentnummer
NOR40036543
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