Artikel 13 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 13

1. Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 3 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

  1. a) alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern;
  2. b) nach ihrem innerstaatlichen Recht Informationen austauschen sowie die getroffenen Verwaltungs- und anderen Maßnahmen, soweit geeignet, miteinander abstimmen, um die Begehung der in Artikel 3 genannten Straftaten zu verhindern.

2. Ist wegen der Begehung einer in Artikel 3 genannten Straftat die Fahrt eines Schiffes verzögert oder unterbrochen worden, so ist jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Schiff, die Fahrgäste oder die Besatzung befinden, verpflichtet, alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um zu vermeiden, daß ein Schiff, seine Fahrgäste, seine Besatzung oder seine Ladung ungebührlich lange zurückgehalten oder aufgehalten werden.

Schlagworte

Verwaltungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036117

alte Dokumentnummer

N2199221404J

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