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Artikel 13 – Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 13 – Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen

  1. 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit der Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet.
  2. 2. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger, Stellen und durch die nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) im Ausschuss vertreten sein. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
  3. 3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Ausschuss als Beobachter vertreten sein.
  4. 4. Der Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen, als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen.
  5. 5. Der Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt der Ausschuss mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt er, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt.
  6. 6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die Einberufung einer Sitzung des Ausschusses dar.
  7. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt der Ausschuss seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237765

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