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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 13

Amtliche Mitteilungen

(1) Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt OFID für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

(2) Die Regierung anerkennt das Recht von OFID, zur Erfüllung seiner Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Mitteilungen vorzunehmen. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass OFID in Bezug auf Urheberrechte jegliche Gesetze der Republik Österreich oder internationale Übereinkommen, bei denen die Republik Österreich Vertragspartei ist, respektiert.

Schlagworte

Drahtweg

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224402

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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