Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 13

Soweit dies mit internationalen Verträgen, Regelungen und Übereinkommen, die für die Regierung verbindlich sind, vereinbar ist, genießt der Fonds für seinen amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger vorteilhafte Behandlung, als sie von der Regierung irgendeiner anderen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungsbehörden, hinsichtlich der Priorität und Gebührensätze für Postsendungen, Telegramme auf dem Draht- und Funkweg und Bildtelegramme, Fernsehen, Telephon und andere Arten der Nachrichtenübermittlung sowie in bezug auf Pressetarife für Mitteilungen an Presse und Rundfunk gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010293

alte Dokumentnummer

N1198214672P

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