Artikel 13
Schutz der und Unterstützung für die Einsätze der Rettungsteams und einzelnen Experten
Die Behörden des Empfangsstaats gewähren den Rettungsteams und einzelnen Experten des Entsendestaats, die Rettungsaufgaben übernehmen und Hilfe leisten, medizinische Notfallversorgung sowie angemessenen Schutz und Unterstützung.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012722
Dokumentnummer
NOR40266178
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