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Artikel 13 Abkommen über die Zusammenarbeit beim Katastrophenschutz (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Artikel 13

Schutz der und Unterstützung für die Einsätze der Rettungsteams und einzelnen Experten

Die Behörden des Empfangsstaats gewähren den Rettungsteams und einzelnen Experten des Entsendestaats, die Rettungsaufgaben übernehmen und Hilfe leisten, medizinische Notfallversorgung sowie angemessenen Schutz und Unterstützung.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012722

Dokumentnummer

NOR40266178

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