Artikel 13
(1) Die Vertragsparteien werden bilaterale wirtschaftliche Kosulationen(Anm.: richtig: Konsultationen) auf Ebene von Experten beider Staaten durchführen, die auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Polen stattfinden werden.
(2) Zu den Aufgaben dieser Experten gehören insbesondere:
- a) Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
- b) Aufzeigen neuer Möglichkeiten zur Förderung und Vertiefung der wirtschaftlichen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
- c) Erstellung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen der gegenseitigen Zusammenarbeit sowie Festlegung der Prioritäten dieser Zusammenarbeit,
- d) Bewertung der Durchführung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens; Aufzeigen von Mitteln und Möglichkeiten zur Beseitigung allfälliger Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien,
- e) Unterbreitung von Empfehlungen zur effizienteren Anwendung dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010017
Dokumentnummer
NOR12126366
alte Dokumentnummer
N7199657890J
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