ARTIKEL 13
Zustimmung der Vertragsparteien
(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Artikel 12 dieses Abkommens zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.
Schlagworte
Verwaltungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20004403
Dokumentnummer
NOR40070766
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