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ARTIKEL 13 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2005

ARTIKEL 13

Zustimmung der Vertragsparteien

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß Artikel 12 dieses Abkommens zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004403

Dokumentnummer

NOR40070766

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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