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Artikel 13 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel 13

Beendigung des Abkommens

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens durch eine mindestens sechs Monate vor Ende eines Kalenderjahres erfolgende Notifizierung auf diplomatischem Wege kündigen. Erfolgt eine solche Kündigung, tritt das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Notifizierung der Kündigung erfolgt ist, außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004252

Dokumentnummer

NOR40068639

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