Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die spätere der beiden schriftlichen Notifizierungen der beteiligten Regierungen darüber erfolgt ist, dass die in ihren Verfassungen vorgesehenen Formalitäten erfüllt sind; die Bestimmungen dieses Abkommens gelten ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie gemäß ihrem Artikel 17 Absätze 2 und 3 anzuwenden ist.
(2) Mangels direkter Besteuerung in Anguilla sind die Artikel 4 bis 7 dieses Abkommens in Österreich nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004252
Dokumentnummer
NOR40068638
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