ARTIKEL 13
Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung
In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011865
Dokumentnummer
NOR12151557
alte Dokumentnummer
N9198910850L
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