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ARTIKEL 13 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 13

Anwendung der innerstaatlichen Gesetzgebung

In allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, sind die Unternehmer und Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragschließenden Partei verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei einzuhalten, solange sie in deren Hoheitsgebiet fahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151557

alte Dokumentnummer

N9198910850L

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