ARTIKEL 13
STREITBEILEGUNG
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschließlich im Wege von Gesprächen zwischen den Parteien beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010199
Dokumentnummer
NOR40201991
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