Artikel 13
Zuständige staatliche Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 13
Zuständige staatliche Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander auf diplomatischem Weg über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen staatlichen Stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)