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ARTIKEL 13 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213607

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