vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 12 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zuge der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213606

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)