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ARTIKEL 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNGEN

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung informiert die zuständige Behörde des Empfängers unverzüglich die zuständige Behörde des Herausgebers schriftlich.

(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen werden gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen untersucht und verfolgt. Die Parteien unterstützen einander auf Ersuchen.

(3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und über die getroffenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

20010600

Dokumentnummer

NOR40213605

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