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Artikel 13. Abänderungen Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1962

Artikel 13. Abänderungen

(1) Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(2) Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen können durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen und treten nach Durchführung des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004816

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