Artikel 12. Beratungen
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
10011363
Dokumentnummer
NOR40004815
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