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Artikel 12. Beratungen Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.1962

Artikel 12. Beratungen

Im Geiste einer engen Zusammenarbeit sollen sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004815

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