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Artikel 136 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.1996

Artikel 136

Der Anteil des Königreichs Schweden an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

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