Artikel 12
(1) Die auf Grund dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens verwendet werden. Eine Verwendung in anderen Fällen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Zollverwaltung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat; dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen betreffend Zollzuwiderhandlungen mit Suchtgiften.
(2) Die Vertragspartei, die Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen auf Grund dieses Abkommens erhält, behandelt diese hinsichtlich der Geheimhaltung ebenso, als würde es sich um von einer inländischen Behörde übermittelte Auskünfte, Schriftstücke und Mitteilungen handeln.
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