Artikel 11
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei stellt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Bescheide, Beschlüsse und andere Schriftstücke der ersuchenden Vertragspartei an Empfänger zu, die im Gebiet der ersuchten Vertragspartei wohnhaft sind.
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