Artikel 10
Die Zollverwaltungen teilen einander auf Ersuchen mit
- a) ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder der ersuchenden Zollverwaltung vorgelegte amtliche Urkunden echt sind;
- b) ob aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführte Waren aus deren Gebiet entsprechend ihren Zollvorschriften ausgeführt worden sind;
- c) ob die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführten Waren gemäß ihren Zollvorschriften eingeführt worden sind und welchem Zollverfahren sie dort unterzogen wurden.
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