Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
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