Artikel 12
Exequatur
(1) Der Leiter einer konsularischen Vertretung wird zur Wahrnehmung seiner Aufgaben durch eine Ermächtigung des Empfangsstaats zugelassen, die unabhängig von ihrer Form als „Exequatur“ bezeichnet wird.
(2) Lehnt ein Staat es ab, ein Exquatur zu erteilen, so ist er nicht verpflichtet, dem Entsendestaat die Gründe hiefür mitzuteilen.
(3) Vorbehaltich der Artikel 13 und 15 kann der Leiter einer konsularischen Vertretung sein Amt nicht antreten, bevor er das Exquatur erhalten hat.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007009
alte Dokumentnummer
N1196917572S
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