Artikel 15
Vorübergehende Wahrnehmungen der Aufgaben des Leiters einer konsularischen Vertretung
(1) Ist der Leiter einer konsularischen Vertretung außerstande, seine Aufgaben wahrzunehmen, oder ist sein Posten unbesetzt, so kann ein anderer vorübergehend als amtierender Leiter der konsularischen Vertretung tätig sein.
(2) Namen und Vornamen des amtierenden Leiters notifiziert die diplomatische Mission des Entsendestaats oder, wenn es eine solche im Empfangsstaat nicht gibt, der Leiter der konsularischen Vertretung oder, wenn dieser verhindert ist, eine zuständige Behörde des Entsendestaats dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaats oder der von diesem Ministerium bezeichneten Behörde. In der Regel hat diese Notifizierung im voraus zu erfolgen. Der Empfangsstaat kann es von seiner Zustimmung abhängig machen, ob er als amtierenden Leiter eine Person zulassen will, die weder Diplomat noch Konsul des Entsendestaats im Empfangsstaat ist.
(3) Die zuständigen Behörden des Empfangsstaats haben dem amtierenden Leiter Beistand und Schutz zu gewähren. Während seiner Amtsführung wird dieses Übereinkommen auf ihn in gleicher Weise wie auf den Leiter der betreffenden konsularischen Vertretung angewendet. Jedoch braucht der Empfangsstaat dem amtierenden Leiter diejenigen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten nicht zu gewähren, die der Leiter der konsularischen Vertretung nur auf Grund von Voraussetzungen genießt, die der amtierende Leiter nicht erfüllt.
(4) Bestellt unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen der Entsendestaat ein Mitglied des diplomatischen Personals seiner diplomatischen Mission im Empfangsstaat zum amtierenden Leiter der konsularischen Vertretung, so genießt dieser weiterhin diplomatische Vorrechte und Immunitäten, falls der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt.
Schlagworte
Privileg
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007012
alte Dokumentnummer
N1196917575S
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