Artikel 12
Entgelte
1. Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest. Zu diesem Grundentgelt rechnet sie allenfalls die dem Absender geleisteten besonderen Dienste fälligen Entgelte hinzu.
2. Für Überweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem nicht-Signatarland durchgeführt werden, kann die vermittelnde Verwaltung ein zusätzliches Entgelt einheben. Der Betrag dieses Entgelts wird zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbart und vom Überweisungsbetrag einbehalten. Dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.
3. Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Postüberweisungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117737
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