vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 12

Entgelte

1. Die Aufgabepostverwaltung setzt das bei der Ausstellung einzuhebende Entgelt nach freiem Ermessen fest. Zu diesem Grundentgelt rechnet sie allenfalls die dem Absender geleisteten besonderen Dienste fälligen Entgelte hinzu.

2. Für Überweisungen, die über Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem Signatarland und einem nicht-Signatarland durchgeführt werden, kann die vermittelnde Verwaltung ein zusätzliches Entgelt einheben. Der Betrag dieses Entgelts wird zwischen den beteiligten Verwaltungen vereinbart und vom Überweisungsbetrag einbehalten. Dieses Entgelt kann jedoch auch beim Absender eingehoben und der Postverwaltung des Vermittlungslandes gutgeschrieben werden, wenn die beteiligten Postverwaltungen dies vereinbart haben.

3. Zwischen den Postverwaltungen auf dem Postweg ausgetauschte Dokumente, Titel und Zahlungsaufträge zu Postüberweisungen, die nach den Bedingungen der Artikel RL 110 und 111 erfolgen, sind von allen Entgelten befreit.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)