Artikel 12
Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)