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Artikel 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kuba)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.2001

Artikel 11

Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendigen Ergänzungen. Er kann für deren Einlangen eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden.

Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.

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