Artikel 12
(1) Geschlachtetes Geflügel darf im ganzen oder in Teilen eingeführt werden.
(2) Wird geschlachtetes Geflügel im ganzen eingeführt, so müssen die Hälse, Flügel und Schenkel entfedert, die Köpfe grob, der sonstige Körper vollständig gerupft sein. Überdies müssen Kropf und Darm in handelsüblicher Weise ausgenommen sein.
(3) Als Geflügelteile werden nur Brüste und Schenkel zur Einfuhr zugelassen. Diese Teile müssen gekühlt und in flüssigkeitsundurchlässigen Hüllen verpackt sein.
(4) Erlegtes Wildgeflügel und erlegte Hasen müssen im ganzen belassen sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020
Gesetzesnummer
10010319
Dokumentnummer
NOR40005921
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