Artikel 12.
1. Solange der Sicherheitsrat hinsichtlich irgendeines Streitfalles oder irgendeiner Situation die ihm in der vorliegenden Satzung zugewiesenen Funktionen ausübt, darf die Generalversammlung bezüglich dieses Streitfalles oder dieser Situation keine Empfehlungen erstatten, es sei denn, daß der Sicherheitsrat sie dazu auffordert.
2. Der Generalsekretär verständigt mit Zustimmung des Sicherheitsrates die Generalversammlung bei jeder Tagung von allen Angelegenheiten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit betreffen und vom Sicherheitsrat behandelt werden, und verständigt desgleichen die Generalversammlung oder, wenn die Generalversammlung nicht tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen, sobald der Sicherheitsrat diese Angelegenheiten nicht mehr behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005365
alte Dokumentnummer
N1195611547T
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