Artikel 12.
Von den Erleichterungen des vorliegenden Übereinkommens sind militärische Kraftfahrzeuge und, in Uniform, Angehörige der bewaffneten Macht, der Polizei, Zollorgane und Angehörige irgendwelcher anderer Formationen ausgeschlossen.
Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den Transport von Waffen, Munition und Sprengmitteln vom erleichterten Durchgangsverkehr grundsätzlich auszuschließen.
Hievon sind allein zollamtlich verschlossene, zu persönlichem Gebrauch bestimmte Jagdwaffen samt der dazugehörigen Munition ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011256
Dokumentnummer
NOR40003710
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